Wer als Prostituierte*r tätig sein möchte, muss vorab eine gesundheitliche Beratung in Anspruch nehmen. Nur wer diese gesundheitliche Beratung nachweisen kann, kann sich ordnungsgemäß anmelden und legal in der Prostitution tätig sein.
Kurztext
Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe, die Prostituierten angepasst an die persönliche Lebenssituation zu beraten. Es sollen insbesondere auch Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs in die Beratung einbezogen werden. Ein Ziel ist zudem, durch Aufklärung betreffend sexuell übertragbare Erkrankungen diesen vorzubeugen.
Die Beratung muss laut Gesetz jährlich wiederholt werden. Für Personen unter 21 Jahren muss die Beratung bereits nach 6 Monaten wiederholt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument
- ggf. vorherige Bescheinigung über durchgeführte Beratungen
Rechtsgrundlage
- § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- §§ 3 und 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG)