Die Ausstellung eines Ersatzführerscheins kann – neben dem Verlust / Diebstahl des Führerscheins – auch aus anderen Gründen notwendig sein, z. B. bei einer Namensänderung oder der Eintragung von zusätzlichen Fahrberechtigungen.

Kurztext

Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B96 oder B196 besteht die Möglichkeit, die eigene Fahrerlaubnis zu erweitern, ohne dafür eine theoretische und praktische Prüfung zu absolvieren. Mit Eintragung der Schlüsselzahl B197 ist die Austragung einer vorhandenen Automatikauflage möglich. Voraussetzung ist die Teilnahme an einer Fahrerschulung bei einer Fahrschule.

B96

Die Schlüsselzahl B96 stellt eine Alternative zum klassischen Anhängerführerschein (BE) dar, da sie dem Führerscheininhaber erlaubt, mit seinem PKW einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750 kg zu ziehen. Fahrzeug und Anhänger dürfen zusammen aber nicht mehr als 4.250 kg wiegen (einschließlich Beladung).

B196

Mit der Schlüsselzahl B196 wird Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 (125 cm³) erleichtert.

B197

Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B mit Beschränkung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (Schlüsselzahl 78) sind, können Sie diese Beschränkung mit Eintragung der B197 aufheben.

Namensänderung

Bei einer Namensänderung ist die Ausstellung eines Ersatzführerscheins nur notwendig, wenn keine Verbindung mehr zwischen dem (neuen) Ausweis und dem aktuellen Führerschein hergestellt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Aktueller Führerschein
  • Biometrisches Lichtbild
  • Ggf. Teilnahmebescheinigung über die Fahrerschulung (nach Anlage 7a für B96 bzw. 7b FeV für B196)
  • Ggf. Schaltkompetenznachweis für B197 (FahrschAusbO Anlage 7)

Rechtsgrundlage

  • B96: §6a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • B196: §6b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • B197: §17a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 

Voraussetzungen

B196:

  •  ununterbrochener Besitz der Klasse B seit mindestens 5 Jahren:

       Der Vorbesitz einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis wird bei der Berechnung des Fünfjahreszeitraums
       anerkannt, nicht jedoch der Vorbesitz einer Fahrerlaubnis von anderen Staaten.

    • Mindestalter: 25 Jahre
    • Schulungsbescheinigung nicht älter als ein Jahr

B197:
Eine Aufhebung der Automatikbeschränkung ist nicht möglich, wenn sie aus medizinischen Gründen, also wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder Behinderung, erfolgte.

Service & Kontakt

Der Antrag kann nur vor Ort gestellt werden.

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Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.

Möchten Sie den Führerschein nicht persönlich abholen, können Sie den Direktversand beantragen.

Frist

B196: Die Bescheinigung über die Schulung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

B197: Der Schaltkompetenznachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein. 

Kosten

27,90 € - 43,60 €