Personen, die beabsichtigen, lebende Tiere auf der Straße zu transportieren, benötigen einen entsprechenden Befähigungsnachweis des zuständigen Veterinäramtes.

Kurztext

Wenn Sie lebende Wirbeltiere mit einem Fahrzeug auf der Straße transportieren wollen, brauchen Sie einen Nachweis über Ihre Befähigung, wenn

  • der Transport mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden und
  • die Strecke länger als 65 Kilometer ist.

Landwirt*innen, die ihre eigenen Tiere über eine Strecke von mehr als 65 Kilometer befördern wollen, benötigen also einen entsprechenden Befähigungsnachweis.

Der Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich bei Transporten:

  • im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung (zum Beispiel Almauftrieb oder -abtrieb),
  • von eigenen Tieren im eigenen Fahrzeug von weniger als 50 Kilometern,
    • die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind (zum Beispiel nach Anleitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin in eine oder aus einer Praxis oder Klinik),
    • von Pferden, die nur zur Freizeitbeschäftigung geritten werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Nachweise
  • Lichtbild

Rechtsgrundlage

  • § 4 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
  • Art. 17 Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nummer 1/2005

Voraussetzungen

  • keine tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, Strafverfahren oder Zwangsgelder wegen festgestellter Verstöße in den zurückliegenden 3 Jahren gegen den die antragstellende Person festgesetzt
  • Sie sind Halterin oder Halter von Nutztieren und haben einen Lehrgang (ohne Prüfung) nach den Vorgaben der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nummer 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport abgelegt. Der Befähigungsnachweis wird hier auf den Transport der eigenen Tiere eingeschränkt.

  • Sie haben eine einschlägige Berufsausbildung (zum Beispiel Landwirt*in, Tierwirt*in, Pferdewirt*in, Fleischer*in, Tierarzthelfer*in) oder Sie haben ein geeignetes Studium (Tiermedizin, Landwirtschaft) oder Sie haben einen Trainerschein (A, B, C) gemäß den Richtlinien der Deutschen Reiterlichen Vereinigung absolviert und einen Lehrgang mit abschließender Prüfung nach den Vorgaben der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) Nummer 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport besucht. Der Befähigungsnachweis gilt ohne Begrenzung auf die eigenen Tiere.
  • Wenn Sie Ihr Studium oder Ihre Ausbildung nach dem 05.01.2007 in den einschlägigen Bereichen beendet haben, benötigen Sie keinen zusätzlichen Ergänzungslehrgang. Sie erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen mit dem Abschluss des Studiums beziehungsweise der Ausbildung.
  • Sie besitzen einen Sachkundenachweis nach § 13 Tierschutztransportverordnung und haben an einem Ergänzungslehrgangteilgenommen.

Die Lehrgänge werden unter anderem von der Landwirtschaftskammer und der DEULA angeboten. Wenn Sie den Lehrgang abgeschlossen haben, erhalten Sie eine Bescheinigung über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme. Diese reichen Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf einen Befähigungsnachweis beim Veterinäramt ein.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Online- Antrag.

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten. 

Kosten

26,- €

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)[i] i. V. m. §§ 11 ff. Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW)[ii]Tarifstelle 23.6.4.6