Für bestimmte Fahrzeugarten gilt an Sonn- und Feiertagen sowie an allen Samstagen vom 01. Juli bis einschließlich 31. August auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen ein Fahrverbot.
Kurztext
LKW mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie LKW mit Anhängern dürfen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten an Sonn- und Feiertragen nicht geführt werden (Sonn- und Feiertagsfahrverbot). Dieses Verbot gilt ebenfalls an allen Samstagen vom 01. Juli bis einschließlich 31. August auf einigen Autobahnen und Bundesstraßen (Ferienreisebestimmung).
Vom Sonn- und Feiertagsverbot sowie über die Ferienreiseverordnung können in besonderen Fällen Ausnahmen genehmigt werden. Für frische Lebensmitte, wie frische Milch oder frische Milcherzeugnisse, gibt es kraft Gesetz eine Ausnahme. In anderen Fällen muss nachgewiesen werden, warum eine Dringlichkeit der Beförderung gegeben ist.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag (PDF)
- Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung
Im Bedarfsfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
Rechtsgrundlage
- §§ 30 und 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- §§ 1 ff. Ferienreiseverordnung (FerReiseV)
Voraussetzungen
- LKW mit einer zul. Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie LKW mit Anhänger
- Dringliche Beförderung von Gütern
Service & Kontakt
Hier geht es zum Antrag (PDF).
Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.
Frist
Kosten
- 28 € bis 179 €