Wer eine Fahrschule betreiben möchte, benötigt eine Fahrschulerlaubnis.

Kurztext

Wer Fahrschüler und Fahrschülerinnen ausbildet oder durch beschäftigte Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Hierbei wird unterschieden, ob die Fahrschule von einer natürlichen oder einer juristischen Person geführt wird.

Wer als Inhaber oder Inhaberin einer Fahrschule Zweigstellen seiner oder ihrer Fahrschule betreibt, bedarf der Zweigstellenerlaubnis. Hier ist nur der erste Teil der erforderlichen Unterlagen beizufügen (Punkte 1- 5).

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung (ggf. inkl. Mietvertrag)
  • eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge

Bei natürlichen Personen zusätzlich

  • Kopie des Fahrlehrerscheins
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer
  • eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme
  • Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 Nummer 1 BZRG
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß §150a GewO
  • eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

Bei juristischen Personen zusätzlich

  • ggf. Handelsregisterauszug mit aktueller Bestätigung des Amtsgerichtes
  • ggf. aktuelle beglaubigte Abschrift/en des Gesellschaftsvertrages
  • Kopie des Fahrlehrerscheins der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
  • eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
  • eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist von der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs
  • Erklärung, welche berufliche Verpflichtungen von der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person sonst noch zu erfüllen sind
  • Führungszeugnis gemäß § 30a Absatz 1 Nummer 1 BZRG von allen durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung berechtigten Personen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß §150a GewO von allen durch Gesetz, Satzung oder durch Einzelprokura zur Vertretung bereichtigten Personen sowie von der juristischen Person
  • eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

Im Bedarfsfall können weitere Unterlagen angefordert werden.

Rechtsgrundlage

§§ 18, 22 Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und gegen ihn dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. Es dürfen auch keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann. Er muss die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzen, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt. Der Antragsteller muss mindestens zwei Jahre lang hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein und erfolgreich an einem Lehrgang über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben. Der erforderliche Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge müssen zur Verfügung stehen.

Bei Fahrschulen, die von einer juristischen Person geführt werden, muss eine Person als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt sein, die die genannten Voraussetzungen erfüllt.

Eine Zweigstellenerlaubnis kann nur bei Bestehen einer gültigen Fahrschulerlaubnis erteilt werden.


Service & Kontakt

Hier geht es zum Online-Antrag (Antragsstellung über das Wirtschafts-Service-Portal NRW).

Alternativ geht es hier zu den Anträgen (PDF):

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.

Kosten

  • für natürliche Personen 102,00 €
  • für juristische Personen 153,00 €