Ändert sich die Verkehrsleitung des Verkehrsunternehmens, ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

Kurztext

Ändert sich nach Erteilung einer Genehmigung für den (grenzüberschreitenden) gewerblichen Güterkraftverkehr der Verkehrsleiter eines Verkehrsunternehmens, ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und die Genehmigungsbehörde hat den neuen Verkehrsleiter zu überprüfen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (PDF)
  • Kopie des Ausweises
  • Arbeitsvertrag/Bestellung des Verkehrsleiters
  • Nachweis der fachlichen Eignung
  • Angabe, ob und wenn ja bei wie vielen Unternehmen mit wie vielen Fahrzeugen der Verkehrsleiter noch tätig ist
  • Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 BZRG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150a Abs. 1 Nr. 2 c GewO

Im Bedarfsfall können weitere Unterlagen angefordert werden.

Rechtsgrundlage

  • § 10 Abs. 5 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV)
  • § 1 Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)

Voraussetzungen

  • gültige Genehmigung für den (grenzüberschreitenden) gewerblichen Güterkraftverkehr

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.

Frist

unverzüglich; spätestens 28 Tage nach Änderung

Kosten

120 €