Der Entzug von Wärme aus dem Erdreich und/oder dem Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde.
Kurztext
Durch verschiedene Systeme kann die oberflächennahe Geothermie gewonnen und mit einer Wärmepumpe nutzbar gemacht werden. Dabei wird grundsätzlich zwischen geschlossenen (Erdwärme-Kollektoren, Erdwärme-Sonden) und offenen Systemen (Brunnensysteme) unterschieden.
Bei der Errichtung und Nutzung dieser Geothermieanlagen werden Stoffe in das Grundwasser eingebracht, was sich nachteilig auf dessen Beschaffenheit auswirken kann. Daher bedürfen sie regelmäßig einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Rechtsgrundlage
- §§ 8, 9, 12, 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Voraussetzungen
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde (§12 WHG).
In den Wasserschutzzonen gelten besondere Bestimmungen. Es empfiehlt sich, vor Beantragung Kontakt zur unteren Wasserbehörde aufzunehmen. Eine erste Übersicht über die Möglichkeit der Nutzung von Erdwärmeanlagen in Wasserschutzgebieten bietet die Karte "Erdwärmeanlagen in Wasserschutzgebieten".
Service & Kontakt
Hier geht es zu den Anträgen:
- Antrag für die Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden (PDF)
- Verlängerungsantrag für die Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmesonden (PDF)
- Antrag für die Nutzung von Erdwärme mittels Erdwärmekollektoren (PDF)
Hier geht es zur Karte.
Hier geht es zu den Kontaktmöglicheiten.
Frist
Die Erlaubnis muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis für den Betrieb der Anlage wird in der Regel auf 20 Jahre befristet erteilt.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – Tarifstelle 4.
Die Mindestgebühr beträgt 200 €.