Besitzen Sie einen ausländischen Führerschein, können Sie diesen in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen.

Kurztext

Die Gültigkeit von ausländischen Fahrerlaubnissen in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Herkunftsland.

Dabei wird zwischen drei Kategorien unterschieden:

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

2. Staaten aus Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung

3. Andere Staaten / Drittstaaten


EU-/EWR-Staaten

Gültige Fahrerlaubnisse aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Vertragsstaat berechtigen die Inhaberin bzw. den Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland im Umfang der ausländischen Fahrerlaubnis. Eine Umschreibung ist in der Regel erst erforderlich, wenn die Geltungsdauer des Führerscheins abläuft oder die Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen für den LKW und Bus (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE) erforderlich sind.


Anlage 11 Staaten

Fahrerlaubnisse aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt sind, berechtigen für sechs Monate zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland. Die Frist beginnt mit dem Tag der Wohnsitznahme in Deutschland. Spätestens nach sechs Monaten müssen Sie eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben, wenn Sie weiterhin fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führen wollen. Je nach Fahrerlaubnisklasse und Herkunftsstaat gelten unterschiedliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden kann.


Drittstaaten

Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten berechtigen nach Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland für sechs Monate zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis müssen Sie eine theoretische und eine praktische Fahrerlaubnisprüfung ablegen. Ist der ausländische Führerschein bereits länger als drei Jahre abgelaufen, ist eine Umschreibung nicht mehr möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Aktueller Führerschein
  • Ggf. Übersetzung des Führerscheins (von einem in Deutschland amtlich anerkannten Dolmetscher oder vom ADAC)
  • Biometrisches Lichtbild
  • Nachweis über die erstmalige Wohnsitzbegründung in Deutschland (Meldebescheinigung)
  • ggf. Arbeitsvertrag

Bei der Umschreibung von Führerscheinen aus Drittstaaten zusätzlich:

  • Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Sehtest (nicht älter als zwei Jahre)

Im Bedarfsfall können weitere Unterlagen angefordert werden.

Rechtsgrundlage

§§ 28-31 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Voraussetzungen

Der ausländische Führerschein darf für die Umschreibung nicht länger als drei Jahre abgelaufen sein. 

Die ausländische Fahrerlaubnis darf nicht erteilt worden sein, während der Wohnsitz bereits in Deutschland lag. In diesem Fall ist die ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gültig und somit auch nicht umschreibbar.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier finden Sie Merkblätter zur Führerscheinumschreibung in verschiedenen Sprachen:

EU-StaatenNicht-EU-Staaten
deutsch
arabisch arabisch
russisch russisch
französisch französisch
spanisch spanisch
englisch englisch


Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten. Eine Umschreibung kann ausschließlich im Kreishaus Unna erfolgen. 

Frist

  • Ausländische Fahrerlaubnis aus Anlage 11 und Drittstaaten gelten in Deutschland sechs Monate nach erstmaliger Wohnsitzbegründung
  • Der ausländische Führerschein darf für die Umschreibung nicht länger als drei Jahre abgelaufen sein

Kosten

  • 36,30 - 49,90 €
  • Umschreibung abgelaufener Führerscheine: 52,50 € zusätzlich