Die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf der Planfeststellung / der Plangenehmigung.

Kurztext

Der Ausbau eines Gewässers liegt vor, wenn Gewässer oder ihre Ufer durch bauliche Maßnahmen hergestellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet werden. 


Beispiele für einen Gewässerausbau:

  • Naturnaher Ausbau einer Gewässerstrecke
  • Verlegung eines Gewässerabschnittes
  • Rückbau einer Gewässerverrohrung
  • Verrohrung eines Gewässerabschnittes
  • Herstellung einer Teichanlage mit Grundwasseranschluss
  • Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens



Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.
In dem Verfahren werden diverse Träger öffentlicher Belange sowie ggf. Eigentümer betroffener Grundstücke beteiligt.

Erforderliche Unterlagen

Die Anforderungen an die Antragsunterlagen werden in der Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau von Fließgewässern in NRW („Blaue Richtlinie“) beschrieben. Dort findet sich im Anhang 2 auch ein Gliederungsmuster für die Genehmigungsunterlagen.

Die Antragsunterlagen einer umfangreichen und vollständig dokumentierten Ausbauplanung gliedern sich zumeist in einen Wasserwirtschaftlichen Erläuterungsbericht, ggf. eine Umweltverträglichkeitsstudie bzw. -vorprüfung, eine FFH-Verträglichkeitsstudie (Einzelfallentscheidung) sowie einen landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP). Im Rahmen des LBP sind u.a. die artenschutzrechtlichen Belange der besonders und streng geschützten Arten zu berücksichtigen. Die Erstellung einer Ausbauplanung erfordert eine enge Abstimmung zwischen Wasserwirtschaft, Naturschutz und Landschaftsplanung. Art und Umfang der Antragsunterlagen sollten daher grundsätzlich vorab mit der Wasserbehörde abgestimmt werden. Diese legt auf der Grundlage der geltenden rechtlichen Vorschriften für den jeweiligen Fall fest, welches Zulassungsverfahren durchzuführen ist und welche Antragsunterlagen erforderlich sind.

Für Kleinstmaßnahmen wie die Anlage eines Naturteiches mit Grundwasseranschluss ist der Umfang der Antragsunterlagen deutlich geringer (siehe Service & Kontakt).

Rechtsgrundlage

  • §§ 67, 68 Wasserhaushaltsgesetz; Landeswassergesetz
  • Verwaltungsverfahrensgesetz, insbes. §§ 73-76
  • Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, insbes. § 7

Voraussetzungen

Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden.

Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag.

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Das Verfahren nimmt aufgrund der erforderlichen Beteiligungen Dritter einige Zeit in Anspruch. Mit dem Gewässerausbau darf jedoch erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden. Unter bestimmten Bedingungen kann im Einzelfall ein vorzeitiger Beginn zugelassen werden.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – Tarifstelle 4.

Planfeststellung: 0,2 % der Baukosten, mindestens jedoch 1.100 €

Plangenehmigung: 80 % der Gebühr für die Planfeststellung, mindestens jedoch 900 €