Wenn Sie bereits einen gültigen Führerschein besitzen, können Sie diesen um eine bislang noch nicht erworbene Klasse erweitern.
Kurztext
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- ärztliches Gutachten nach der Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr)
- augenärztliches Gutachten nach der Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als 2 Jahre)
- biometrisches Lichtbild und Unterschrift des*der Antragstellenden
- Bescheinigung über die Ausbildung in Erster Hilfe nach der Fahrerlaubnisverordnung
- gültiges Ausweisdokument
- ggf. Nachweis über die Grundqualifikation/Weiterbildung für die Schlüsselzahl 95
- aktueller Führerschein (Kopie)
Zusätzlich für die Klassen D1/D1E, D/DE
- Reaktionstest (nicht älter als 1 Jahr)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Im Bedarfsfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
Rechtsgrundlage
- § 4 Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- § 10 FeV
- §§ 15 - 17 FeV
- § 21 FeV
Voraussetzungen
- (Erst-)Wohnsitz im Kreis Unna
- Vorbesitz der Fahrerlaubnisklasse B
- Mindestalter:
Klasse Mindestalter C1/C1E18 Jahre C/CE a) 21 Jahre
b) 18 Jahre nach
aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung,
bb) für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werdenD1/D1E a) 21 Jahre
b) 18 Jahre: für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
D/DE a) 24 Jahre,
b) 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c) 21 Jahre
aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km,
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km,
f) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Service & Kontakt
Hier gelangen Sie zu dem Antrag (PDF).
Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten. Die Antragstellung für die oben genannten Fahrerlaubnisklassen kann ausschließlich im Kreishaus Unna erfolgen.
Frist
Kosten
- Erweiterung Fahrerlaubnis: 43,90 €
- Erweiterung Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit: 44,70 €
- ggf. Direktversand: 5,50 €