Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, dürfen nur während der Jagdzeit erlegt werden.

Kurztext

Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeit). In Einzelfällen kann eine Schonzeitaufhebung gewährt werden.

Für eine Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben bzw. Rabenkrähen muss eine Sondersituation vorliegen. Sie dient der Abwendung erheblicher (= übermäßiger) Wildschäden oder zur Vermeidung existenzbedrohender Wildschäden.

Antragsberechtigt sind sowohl der*die zuständige Jagdausübungsberechtigte als auch der*die betroffene Landwirt*in.

Erforderliche Unterlagen

  • ausführliche Begründung
  • ggf. Dokumentation der Schäden an den landwirtschaftlichen Flächen

Rechtsgrundlage

  • §§ 1 und 22 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • § 24 Landesjagdgesetz (LJG-NRW)
  • § 1 Landesjagdzeitenverordnung

Voraussetzungen

  • Gefährdete Kulturarten
  • Vorliegen ausreichender Gründe, wie z.B. Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke, Störung des biologischen Gleichgewichts, Wildhege

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