Wer Fallen für den Lebendfang verwendet, hat dies vorher der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
Kurztext
Die Jagd mit Fanggeräten darf nur von Revierjägern, Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem vom zuständigen Ministerium anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd teilgenommen haben (sog. Fangjagdqualifikation).
Es ist verboten, Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschussgeräte zu verwenden. Zudem sind keine Totschlagfallen erlaubt.
Es besteht eine Anzeigepflicht vor dem Einsatz der Falle(n). Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren.
Erforderliche Unterlagen
Angaben über
- Einsatzort (Jagdrevier) und Verwendungszeitraum
- Anzahl und Art der Fallen
- Kennzeichen der Fallen
Rechtsgrundlage
- § 19 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- §§ 29-33 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz (DVO LJG-NRW)
Voraussetzungen
- Fangjagdqualifikation
- Beschaffenheit der verwendeten Fallen gem. § 31 DVO LJG-NRW
- Fangmethoden gem. § 32 DVO LJG-NRW
Service & Kontakt
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Frist
Anzeigepflicht vor Einsatz der Falle(n)