Die Verwaltung einer Apotheke muss vom Gesundheitsamt genehmigt werden.
Kurztext
Eine Apotheke kann im Falles des Todes des*der Inhaber*in oder Pächter*in bis zu 12 Monate weiterbetrieben werden. Hierfür ist eine entsprechende Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Zur Vereinfachung des Verfahrens wird vor der Antragstellung die Kontaktaufnahme auf elektronischem oder telefonischem Wege beim Gesundheitsamt erbeten.
Rechtsgrundlage
- § 13 Apothekengesetz (ApoG)
Voraussetzungen
Für die Genehmigung muss die antragstellende Person voll geschäftsfähig sein sowie die deutsche Approbation als Apotheker*in, die erforderliche Zuverlässigkeit und die gesundheitliche Eignung für die Leitung einer Apotheke besitzen.
Service & Kontakt
Kosten
Gebührenpflicht nach der der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
Gebührenrahmen: 100 bis 2.000 €
Die Höhe der Gebühren berechnet sich anhand des zeitlichen Aufwands.