Für die Versorgung von Heimbewohner*innen mit Arzneimitteln und Medizinprodukten muss ein Vertrag mit einer Apotheke geschlossen werden.

Kurztext

Für die Versorgung von Heimbewohner*innen mit Arzneimitteln muss ein Vertrag zwischen dem Träger des Heimes und dem/der Inhaber*in einer öffentlichen Apotheke geschlossen werden. Für die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages wird die Genehmigung des Gesundheitsamtes benötigt.

Erforderliche Unterlagen

Der zwischen der versorgenden Apotheke und dem Träger des Heimes geschlossene Versorgungsvertrag ist dem Gesundheitsamt in dreifacher Ausfertigung (zwei Originale und eine Kopie) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

Rechtsgrundlage

  • § 12a Apothekengesetz (ApoG)

Service & Kontakt

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Frist

Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen.

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 Wochen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kosten

Gebührenpflicht nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Gebührenrahmen: 200 bis 2.500 €

Die Gebühr berechnet sich nach dem wirtschaftlichen Wert (abhängig von der Anzahl der Heimplätze) sowie nach zeitlichem Aufwand.