Im Einzelhandel ist der Verkauf bestimmter Gefahrstoffprodukte an gewerbliche Verbraucher*innen anzeigepflichtig.

Kurztext

Hersteller*innen, Einführer*innen und Händler*innen, die folgende Stoffe und Gemische nach Anlage 2 Eintrag 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) an Wiederverkäufer*innen oder berufsmäßige Verwender*innen abgeben, müssen dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich bei dem Gesundheitsamt anzeigen:

Stoffe und Gemische, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu kennzeichnen sind, sind mit

  1. Gefahrenpiktogramm GHS 06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372  zu versehen.

Weitere Informationen können dem Informationsblatt entnommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftliche Anzeige
  • Kopie(n) der/des Sachkundezeugnisse(s) nach § 11 ChemVerbotsV aller sachkundigen Personen
  • Kopie(n) der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
  • aktuelle Führungszeugnisse der Belegart „O“ zum Nachweis der Zuverlässigkeit aller angegebenen sachkundigen Personen

Rechtsgrundlage

  • § 7 in Verbindung mit Anlage 2 Eintrag 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Voraussetzungen

Beschäftigung einer Person, die die Sachkunde nach § 11 ChemVerbotsV und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist.

Service & Kontakt

Hier geht es zur Anzeige (PDF).

Die Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

Kosten

Gebührenpflicht nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Gebührenrahmen: 25 bis 3.000 €

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom zeitlichen Aufwand.