Wer auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen zum ersten Mal Bioabfall (Kompost, Gärreste) aufbringt, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kurztext
Die Verwendung von Bioabfällen unterliegt der Bioabfallverordnung. Diese gilt für unbehandelte und behandelte Bioabfälle, z.B. Komposte oder Gärrückstände.
Nicht unter die Bioabfallverordnung fallen Haus-, Nutz- und Kleingärten oder die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus.
Erforderliche Unterlagen
Schriftliche Angabe (Fax, E-Mail, Post) von
- Art und Herkunft des Bioabfalls
- Aufbringungsort (Gemarkung, Flur, Flurstück, alternativ Feldblocknummer) und Flächengröße
- Aufbringungsmenge
Rechtsgrundlage
Bioabfallverordnung
Voraussetzungen
- Einhaltung der Grenzwerte für Schwermetalle
- max. 20 bzw. 30 Tonnen Trockenmasse je Hektar innerhalb von 3 Jahren
- keine Aufbringung in der WSZ I und II erlaubt
- in WSZ III im Einzelfall möglich
Service & Kontakt
Hier geht es zum Antrag (PDF).
Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.
Frist
Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen nach der Aufbringung zu erfolgen