Tierarztpraxen müssen die Impfstoffabgabe gemäß § 44 Tierimpfstoff-Verordnung für Tierhalter*innen beim örtlichen Veterinäramt anzeigen.
Kurztext
Tierhalter*innen dürfen Impfstoffe bei ihren Tieren anwenden, wenn der/ die mit der Betreuung der Tiere beauftragte Tierarzt*ärztin dies der zuständigen Behörde zusammen mit einem Anwendungsplan und der Anschrift der tierhaltenden Person schriftlich oder elektronisch angezeigt hat.
Erforderliche Unterlagen
- Anwedungsplan
Rechtsgrundlage
- § 44 Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)
Service & Kontakt
Hier geht es zum Antrag (PDF).
Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.