Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, dürfen nur während der Jagdzeit erlegt werden.
Kurztext
Außerhalb der Jagdzeiten ist Wild mit der Jagd zu verschonen (Schonzeit). In Einzelfällen kann eine Schonzeitaufhebung gewährt werden.
Für eine Aufhebung der Schonzeit für Ringeltauben bzw. Rabenkrähen muss eine Sondersituation vorliegen. Sie dient der Abwendung erheblicher (= übermäßiger) Wildschäden oder zur Vermeidung existenzbedrohender Wildschäden.
Antragsberechtigt sind sowohl der*die zuständige Jagdausübungsberechtigte als auch der*die betroffene Landwirt*in.
Erforderliche Unterlagen
- ausführliche Begründung
- ggf. Dokumentation der Schäden an den landwirtschaftlichen Flächen
Rechtsgrundlage
- §§ 1 und 22 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 24 Landesjagdgesetz (LJG-NRW)
- § 1 Landesjagdzeitenverordnung
Voraussetzungen
- Gefährdete Kulturarten
- Vorliegen ausreichender Gründe, wie z.B. Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke, Störung des biologischen Gleichgewichts, Wildhege
Service & Kontakt
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Kosten
60 €