In Deutschland sind Prostituierte verpflichtet, ihre Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde anzumelden.

Kurztext

Um die Anmeldebescheinigung zu erhalten, ist zunächst eine verpflichtende gesundheitliche Beratung beim Gesundheitsamt erforderlich. Die Anmeldung des*der Prostituierten erfolgt dann persönlich bei der Kreisordnungsbehörde in einem vertraulichen Rahmen und beinhaltet Grundinformationen u.a. zur Rechtslage, zur Steuerpflicht und zu Hilfen in Notsituationen.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Lichtbild
  • bei Nicht-EU- Ausländern eine Arbeitserlaubnis

Rechtsgrundlage

§ 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Voraussetzungen

Mindestalter: 18 Jahre

Service & Kontakt

Zur Antragstellung muss eine persönliche Vorsprache erfolgen.

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Personen unter 21 Jahren müssen ihre Anmeldebescheinigung jährlich verlängern lassen. Für Personen ab 21 Jahren gilt die Anmeldebescheinigung grundsätzlich 2 Jahre.