Die Einleitung von gesammelten Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer und in das Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis der Wasserbehörde.

Kurztext

Bei der Entscheidung über die Einleitung von behandeltem oder nicht behandlungsbedürftigen Niederschlagswasser in Gewässer, sind der Erhalt und die Sicherstellung des guten Zustandes des Gewässers maßgeblich. Außerdem ist die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren (Abwasserbehandlung, Rückhaltung) nach dem Stand der Technik möglich ist.

Der Erlaubnisantrag wird von der Wasserbehörde hinsichtlich der Gewässerverträglichkeit geprüft, d. h. in Bezug auf Emission sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer (Immissionsbetrachtung).

Falls das Niederschlagswasser vor der Einleitung in einer Abwasserbehandlungsanlage gereinigt werden muss, ist zeitgleich mit dem Einleitungsantrag eine Genehmigung gem. § 57 Abs. 2 LWG zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

siehe Service 

Umfang und Inhalt der Antragsunterlagen sollten bei Neuanträgen wie auch bei Anträgen für auslaufende Erlaubnisse vorab mit der Wasserbehörde abgestimmt werden.

Rechtsgrundlage

  • §§ 8, 9, 57, 60 Wasserhaushaltsgesetz
  • § 57 Landeswassergesetz
  • Abwasserverordnung
  • Oberflächengewässerverordnung
  • Grundwasserverordnung

Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

Service und Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Erlaubnis muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis wird in der Regel auf 20 Jahre befristet erteilt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 4 -. Die Mindestgebühr beträgt 200 €.