Ordnung muss sein
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme von Lünen und Unna.
Nicht in die Zuständigkeit des Kreises fallen die An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerbebetrieben. Richtige Adresse hierfür sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen am jeweiligen Ort des Betriebssitzes (Gewerbemeldestelle).
Schwarzarbeit
Wer Geld verdient, davon aber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben abführt, macht sich strafbar. Auch wer trotz Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe arbeitet, arbeitet „schwarz“.
Unter Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG – fallen aber auch Dienst- oder Werkleistungen, die gegen die Bestimmungen des Handwerksrechts verstoßen.
Der Kreis Unna ist für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im gesamten Kreisgebiet mit Ausnahme der Städte Lünen und Unna zuständig.
Maklerwesen
Wer gewerbsmäßig für Dritte im Kreis Unna laut Gewerbeordnung (GewO)
- Immobilienvermittlung
- Darlehensvermittlung (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1, Satz 1 GewO)
- Bauträger-/ Baubetreuertätigkeiten
- Wohnimmobilienverwaltung
durchführen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 c GewO.
Die Erteilung der Erlaubnis setzt die Zuverlässigkeit des künftigen Gewerbetreibenden und geordnete Vermögensverhältnisse voraus.
Für das Kreisgebiet Unna ist der Kreis Unna Aufsichts- und Erlaubnisbehörde zugleich. Er prüft u. a., ob die Pflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eingehalten werden.
Für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO (Finanzanlagenvermittler) und nach § 34 i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) ist die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund zuständig.
Dienstleistungen
Prostituiertenschutzgesetz
Wer sexuelle Dienstleistungen anbietet, ist laut Prostituiertenschutzgesetz verpflichtet, eine Gesundheitsberatung zu besuchen. Das Gesetz regelt auch die Anmeldepflicht. Bei der ersten Anmeldung ist nachzuweisen, dass zuvor eine gesundheitliche Beratung in Anspruch genommen worden ist. Zuständig für die Gesundheitsberatung ist der Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz.
Außerdem sieht das Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers vor.
Weitere Informationen
Ansprechpartner Gesundheitsberatung
Dienstleistungen
Bewachungsgewerbe
Wer das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, muss dafür eine Erlaubnis (§ 34a Gewerbeordnung) beantragen.
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Voraussetzungen für Wachpersonen
Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und über einen Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer verfügen. Für Bewachungstätigkeiten muss die Wachperson, die beschäftigt werden soll, ab dem 1. Juni 2019 über das Bewacherregister angezeigt werden.
Dienstleistungen
Schornsteinfeger
Wo es raucht und brennt, muss kontrolliert werden. Das gilt auch für Feuerstellen im Haus, wie dem Kamin oder der Heizung. Dafür sind Schornsteinfeger zuständig.
Der Kreis Unna beaufsichtigt die 33 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kreisgebiet.
Kontakt
Sprengstoffangelegenheiten
Für den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf es grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis (gemäß SprengG). Im Erlaubnisverfahren wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft.
Das Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten ist zuständig für den nicht gewerblichen Bereich (Jäger, Sportschützen). Die Erlaubnis wird in der Regel für fünf Jahre erteilt.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, muss unter anderem die Fachkunde nachgewiesen werden. Der Nachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen Lehrgang zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erbringen. Um an diesem Lehrgang teilnehmen zu können, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 der ersten Verordnung benötigt.
Die erteilte Sprengstofferlaubnis kann auch das Recht beinhalten, Treibladungspulver in einer bestimmten Menge zu lagern. Es ist Aufgabe des Sachgebiets Ordnungsangelegenheiten, die ordnungsgemäße Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen zu kontrollieren.