Ordnung muss sein

Wer ein Gewerbe ausüben möchte, muss sich an bestimmte Regeln halten. Diese sind unter anderem in der Gewerbeordnung zu finden. Erlaubnisse für bestimmte Gewerbe zu erteilen und auch zu kontrollieren, ob sich alle an die Gesetze halten, gehört zu den Aufgaben des Kreises Unna.

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Kreis Unna

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständig für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme von Lünen und Unna.

Nicht in die Zuständigkeit des Kreises fallen die An-, Ab- und Ummeldungen von Gewerbebetrieben. Richtige Adresse hierfür sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen am jeweiligen Ort des Betriebssitzes (Gewerbemeldestelle).

Schwarzarbeit

Wer Geld verdient, davon aber keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben abführt, macht sich strafbar. Auch wer trotz Bezug von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe arbeitet, arbeitet „schwarz“.

Unter Schwarzarbeit nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG – fallen aber auch Dienst- oder Werkleistungen, die gegen die Bestimmungen des Handwerksrechts verstoßen.

Der Kreis Unna ist für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im gesamten Kreisgebiet mit Ausnahme der Städte Lünen und Unna zuständig.

Maklerwesen

Wer gewerbsmäßig für Dritte im Kreis Unna laut Gewerbeordnung (GewO)

  • Immobilienvermittlung
  • Darlehensvermittlung (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Abs. 1, Satz 1 GewO)
  • Bauträger-/ Baubetreuertätigkeiten
  • Wohnimmobilienverwaltung

durchführen will, bedarf einer Erlaubnis nach § 34 c GewO. 

Die Erteilung der Erlaubnis setzt die Zuverlässigkeit des künftigen Gewerbetreibenden und geordnete Vermögensverhältnisse voraus.

Für das Kreisgebiet Unna ist der Kreis Unna Aufsichts- und Erlaubnisbehörde zugleich. Er prüft u. a., ob die Pflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) eingehalten werden.

Für die Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO (Finanzanlagenvermittler) und nach § 34 i GewO (Immobiliardarlehensvermittler) ist die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund zuständig.

Dienstleistungen

Antrag auf Erlaubnis

Wiedergestattung nach Gewerbeuntersagung

Prostituiertenschutzgesetz

Wer sexuelle Dienstleistungen anbietet, ist laut Prostituiertenschutzgesetz verpflichtet, eine Gesundheitsberatung zu besuchen. Das Gesetz regelt auch die Anmeldepflicht. Bei der ersten Anmeldung ist nachzuweisen, dass zuvor eine gesundheitliche Beratung in Anspruch genommen worden ist. Zuständig für die Gesundheitsberatung ist der Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz.

Außerdem sieht das Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und eine Zuverlässigkeitsprüfung des Betreibers vor.

Weitere Informationen

Ansprechpartner Gesundheitsberatung

Dienstleistungen

Prostitutionstätigkeit Anmeldung

Prostitutionsgewerbe - Erlaubniserteilung (§ 12 ProstSchG)

Bewachungsgewerbe

Wer das Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, muss dafür eine Erlaubnis (§ 34a Gewerbeordnung) beantragen.

Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.

Voraussetzungen für Wachpersonen

Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und über einen Unterrichtungs- bzw. Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer verfügen. Für Bewachungstätigkeiten muss die Wachperson, die beschäftigt werden soll, ab dem 1. Juni 2019 über das Bewacherregister angezeigt werden.

Dienstleistungen

Bewachungsgewerbe Erlaubnis

Zuverlässigkeitsprüfung von Wachpersonen

Schornsteinfeger

Wo es raucht und brennt, muss kontrolliert werden. Das gilt auch für Feuerstellen im Haus, wie dem Kamin oder der Heizung. Dafür sind Schornsteinfeger zuständig.

Der Kreis Unna beaufsichtigt die 33 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Kreisgebiet.

Kontakt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Sprengstoffangelegenheiten

Für den Erwerb und den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf es grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis (gemäß SprengG). Im Erlaubnisverfahren wird die Zuverlässigkeit des Antragstellers überprüft.

Das Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten ist zuständig für den nicht gewerblichen Bereich (Jäger, Sportschützen). Die Erlaubnis wird in der Regel für fünf Jahre erteilt.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, muss unter anderem die Fachkunde nachgewiesen werden. Der Nachweis ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen Lehrgang zum Erwerb von und zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erbringen. Um an diesem Lehrgang teilnehmen zu können, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach §34 der ersten Verordnung benötigt.

Die erteilte Sprengstofferlaubnis kann auch das Recht beinhalten, Treibladungspulver in einer bestimmten Menge zu lagern. Es ist Aufgabe des Sachgebiets Ordnungsangelegenheiten, die ordnungsgemäße Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen zu kontrollieren.

Dienstleistungen

Kontakt

Ordnungsangelegenheiten