Fleischhygiene

Alle Schlachttiere – einschließlich Geflügel und Wild – werden im Rahmen der sogenannten Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei gewerblichen Schlachtungen und bei Hausschlachtungen auf ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit und Qualität untersucht.

Fleischhygiene, Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Die stichprobenartigen Untersuchungen auf Arzneimittelrückstände, mikrobiologische Untersuchungen und die Untersuchung auf Trichinen sind Teil der amtlichen Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchung. Auch die Einhaltung tierschutzrechtlicher Vorgaben bei der Handhabung der Tiere bis zur Schlachtung ist Gegenstand der amtlichen Überwachung. Die Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung von Tieren ergeben sich aus der Tierschutzschlachtverordnung.

Weitere Informationen

Tierschutzgesetz

Trichinenuntersuchung bei Wildschwein

Wildschweine oder andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, müssen nach dem Erlegen vor jeder weiteren Bearbeitung bei der für den Erlegeort oder für den Wohnsitz des Jägers zuständigen Behörde auf Trichinen untersucht werden.

Nur Jäger, denen das Veterinäramt die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen schriftlich übertragen hat, dürfen Proben entnehmen. Zuständig ist jeweils das am Hauptwohnsitz des Jägers zuständige Veterinäramt.

Die Bedingungen für die Übertragung der Probenahme und die Entnahme der Proben sowie weitere wichtige Informationen zur Abgabe von Wildfleisch sind in dem Merkblatt „Trichinenprobenentnahme und Ausgabe von Wildursprungsscheinen an Jäger“ zu finden.

Die zuständige Untersuchungseinrichtung für den Kreis Unna befindet sich am:

Schlachthof Jedowski
Otto-Hahn-Straße 20
59423 Unna
Fon 0 23 03 / 85 11

Öffnungszeiten

Montag | Mittwoch | Freitag: 6 - 12 Uhr
Donnerstag: 8 - 12 Uhr

Die Wildschweine können nur untersucht werden, wenn

  • die Trichinenproben untersuchungsfähig (frisch) sind und
  • der Wildursprungsschein vollständig ausgefüllt und in einer separaten Tüte verpackt ist.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Proben, die nicht den oben angegebenen Anforderungen entsprechen, nicht untersucht werden können. Ohne diese Untersuchung kann das Wildschwein nicht für den menschlichen Verzehr freigegeben werden.

Weitere Informationen

Erzeugererklärung für Schlachttiere

Nach der EU-Verordnung Nummer 853 / 2004 muss bei der Schlachtung von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, eine Erzeugererklärung zur Lebensmittelsicherheit vorliegen. Bei diesen Informationen zur Lebensmittelkette handelt es sich um Angaben des Tierhalters zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit der für die Lebensmittelgewinnung gelieferten Schlachttiere.

Ohne Vorliegen einer Erzeugererklärung dürfen Tiere nicht regulär geschlachtet werden. Grundsätzlich sollen diese Informationen bereits 24 Stunden vor Ankunft der Tiere, spätestens jedoch bei Anlieferung der Tiere am Schlachthof verfügbar sein. Können diese Informationen auch nachträglich nicht beigebracht werden, müssen die Tiere spätestens 24 Stunden nach Ankunft am Schlachthof auf Kosten des Tierhalters unschädlich beseitigt werden. Die Erzeugererklärung kann auch mit einem Lieferschein kombiniert werden, wenn alle relevanten Informationen enthalten sind und die Erklärung vom Erzeuger unterschrieben ist.

Weitere Informationen


Beratung von Betrieben zu Hygienefragen, Um- und Neubauten, EU-Zulassungen

Das Sachgebiet Veterinärwesen berät gerne zu Fragen zu Um- und Neubauten, EU-Zulassungen, Hygienefragen.

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LANUV

Schlachtungen außerhalb eines Schlachtbetriebes

Tierkörper von als Haustier gehaltenen Huftieren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein beigefügt ist. Die Beförderung der geschlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof darf abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht länger als eine Stunde dauern.

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Tierschutz bei der Schlachtung

Die Tierschutzvorschriften bei der Schlachtung von Tieren ergeben sich aus der Tierschutzschlachtverordnung. Die Unterbringung von Tieren in der Schlachtstätte ist dort ebenso geregelt wie die Betäubungs- und Schlachtverfahren, wie auch die Anforderungen an die Sachkunde der handelnden Personen. Für die Überwachung des schonenden Umganges mit Schlachttieren werden die Einrichtungen vom amtlichen Tierarzt regelmäßig geprüft; insbesondere zur Sicherstellung technischer Anforderungen der Betäubung, wie Messung von Stromstärken, usw. nimmt das Veterinäramt die technischen Sachverständigen des LANUV in Anspruch.

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Tierschutz bei der Schlachtung

Schlachtung tragender Tiere

Die Abgabe von im letzten Drittel tragender Säugetiere zur Schlachtung ist gemäß Tiererzeugnis-Handels-Verbotsgesetz seit dem 1. September 2017 verboten und stellt ein Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Schlachten und Schächten

Unter Schlachtung versteht man die „Tötung von Tieren zum Zweck des menschlichen Verzehrs“ (Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Art. 2 Buchstabe j). Gemäß § 4a Abs. 1 TierSchG darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es von Beginn des Blutentzugs zum Zweck der Schlachtung betäubt worden ist.

Schächten hingegen ist das Schlachten von Tieren durch Blutentzug als Folge eines Kehlschnittes ohne vorherige Betäubung. Diese Art des Tötens ist nach deutschem Recht nicht erlaubt.

Eine Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schlachten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann schriftlich bei der zuständigen kommunalen Veterinärbehörde beantragt werden. Diese darf nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes zu entsprechen, deren zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere grundsätzlich untersagen. Daher bedarf der Antrag einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung. In Nordrhein-Westfalen ist bislang keine Erlaubnis zum betäubungslosen Schlachten ausgesprochen worden.

Vermarktung von Wildbret

Im Rahmen der Jagdausübung sind den Jägern bestimmte Aufgaben aus dem Bereich der Fleischhygiene übertragen, insbesondere die „Lebendbeschau“ durch das auch jagdrechtlich geforderte „Ansprechen des Wildes“. Je nach weiterer Verwendung des Wildbrets sind vom Jäger besondere Sachkenntnisse und Maßnahmen gefordert, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten: 

Wildbret für den eigenen Haushalt Keine besonderen Auflagen
Wild in der Decke zur Abgabe an Endverbraucher und örtlichen Einzelhandel: Nachweis der Sachkunde* und formlose Registrierung beim zuständigen Veterinäramt
Wild aus der Decke geschlagen oder gegebenenfalls zerwirkt zur Abgabe an Endverbraucher oder den örtlichen Einzelhandel: Nachweis der Sachkunde* und formlose Registrierung beim zuständigen Veterinäramt
Wild zur Abgabe an zugelassener Wildhandelsbetriebe und Wildbearbeitungsbetriebe: Nachweis der Sachkunde** und formlose Registrierung bem zuständigen Veterinäramt

*geschulte Personen nach Tier-LMHV, durch besondere Schulung – z.B. beim NJV – oder durch eine nach dem 01.02.1987 abgelegte Jägerprüfung nachzuweisen.

**geschulte Person nach (VO (EG) 853/2004) durch besondere Schulung – z.B. Landesjagdverband oder möglicherweise in Jagdprüfung enthalten

Kontakt

Lebensmittelüberwachung und Fleischhygiene