Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine offene Forderung des Kreises Unna fristgerecht zu begleichen, können Sie eine Stundung beantragen.

Kurztext

Bei einer Stundung kann die Fälligkeit Ihrer Zahlungsfrist auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Beim Kreis Unna ist eine Stundung in begründeten Ausnahmefällen für bis zu 12 Monate möglich.

Eine Stundung kann nur gewährt werden, wenn die sofortige Zahlung der Forderung mit einer erheblichen Härte für Sie verbunden ist und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird.

Vor Beantragung sollten Sie deshalb alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Zumutbare Einschränkungen in der Lebensführung müssen hingenommen werden. Die Höhe der monatlichen Raten sollte an der oberen Grenze Ihrer Leistungsfähigkeit orientiert werden.

Ein Anspruch auf Stundung besteht ausdrücklich nicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Fotokopie eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis oder Reisepass)
  • Einkommensnachweis (Verdienstabrechnungen der letzten 3 Monate, Rentenbescheid, vollständiger Bescheid über Sozialleistungen, Unterhaltsbescheid, Wohngeldbescheid, BAföG-Bescheid, Schulbescheinigung / Studienbescheinigung, Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Unterschriebene Abtretungserklärung
  • Unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat
  • Gegebenenfalls Haftbescheinigung
  • Gegebenenfalls Nachweis über stationären Aufenthalt in einer Einrichtung

Rechtsgrundlage

§ 222 Abgabenordnung (AO)

Service & Kontakt

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Kosten

Sollte die Forderung 600 € und mehr betragen und eine Ratenzahlung in 7 bis 12 Monatsraten erfolgen, muss der Gesamtbetrag verzinst werden.

Öffentlich-rechtliche Forderungen: Der offene Betrag ist nach § 238 und § 239 (2) Abgabenordnung zu verzinsen. Die Zinsen betragen 0,5 % pro vollen Monat. Sie werden von der auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundeten Schuldsumme berechnet. Liegen diese jedoch unter 10,00 €, erfolgt keine Festsetzung. 

Privatrechtliche Forderungen: Gestundete privatrechtliche Forderungen sind nach § 288 (1) Bürgerliches Gesetzbuch vom Fälligkeitstag an mit 5 Prozentpunkten über dem am 1. Januar bzw. 1. Juli des laufenden Kalenderjahres gültigen Basiszinssatzes (z.Z. 3,12 %) zu verzinsen.