Im Einzelhandel ist der Verkauf bestimmter Gefahrstoffprodukte an private Endabnehmer*innen erlaubnispflichtig.

Kurztext

Einzelhändler benötigen eine Erlaubnis für die Abgabe oder das Bereitstellen von Stoffen und Gemischen nach Anlage 2 Eintrag 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) an Dritte/private Endabnehmer*innen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu kennzeichnen sind. Diese sind mit

  1. Gefahrenpiktogramm GHS 06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  2. Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu versehen.

Weitere Informationen können dem Informationsblatt entnommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag
  • Kopie(n) des*der Sachkundezeugnisse(s) nach § 11 ChemVerbotsV aller sachkundigen Personen
  • Kopie(n) der Teilnahmebescheinigung der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
  • aktuelle Führungszeugnisse der Belegart „0“ zum Nachweis der Zuverlässigkeit aller angegebenen sachkundigen Personen

Rechtsgrundlage

§ 6 in Verbindung mit Anlage 2 Eintrag 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV nachgewiesen hat, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mindestens 18 Jahre alt ist. Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der solche Gefahrstoffprodukte abgegeben oder bereitgestellt werden, sachkundige Personen beschäftigen.

Service & Kontakt

Hier gelangen Sie zum Online-Antrag (Antragstellung über das Wirtschafts-Service-Portal NRW).

Über diesen Link erhalten Sie den Antrag als PDF-Dokument.

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Kosten

Gebührenpflicht nach der der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Gebührenrahmen: 25 bis 3.000 €

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom zeitlichen Aufwand.