Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen über eine Versickerungsanlage in das Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Kurztext

Es gibt zahlreiche verschiedene Arten, Niederschlagswasser versickern zu lassen. Die häufigsten sind die Mulden-Versickerung und die Rigolen-Versickerung. Nur Dachflächen und nachweislich unverschmutzte Flächenanteile dürfen direkt unterirdisch versickert werden. Die Bedingungen für die Versickerung, Wahl und Bemessung der Versickerungsanlage sind im „Versickerungserlass“ des MURL vom 18.05.1998 geregelt. Das technische Arbeitsblatt DWA A 138 beschreibt Planung, Bau und Betrieb der Anlagen.

Erforderliche Unterlagen

siehe Service

Rechtsgrundlage

  • §§ 8, 9 Wasserhaushaltsgesetz
  • §§ 48, 49 Landeswassergesetz
  • Grundwasserverordnung

Voraussetzungen

Generell gilt für Ihr Niederschlagswasser die Überlassungspflicht an die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde. Das bedeutet, dass in kanalisierten Bereichen das Niederschlagswasser zwingend in den dafür vorgesehenen öffentlichen Kanal eingeleitet werden muss.

  • Nur wenn die Stadt Sie von der Anschlusspflicht freistellt, kann eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
  • Außerdem muss nachgewiesen werden, dass das Wasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickern kann.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Erlaubnis muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis wird in der Regel auf 20 Jahre befristet erteilt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 4 -. Die Mindestgebühr beträgt 200 €. Für eine etwaige Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) fallen weitere Kosten an.