Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen in ein Gewässer bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Kurztext

Bei der Entscheidung über die Einleitung von behandeltem oder nicht behandlungsbedürftigen Niederschlagswasser in Gewässer sind der Erhalt und die Sicherstellung des guten Zustandes des Gewässers maßgeblich. Außerdem ist die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren (Abwasserbehandlung, Rückhalt) nach dem Stand der Technik möglich ist.

Der Erlaubnisantrag wird von der Wasserbehörde hinsichtlich der Gewässerverträglichkeit geprüft, d. h. in Bezug auf Emission sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Einleitung auf das Gewässer (Immissionsbetrachtung).

Insbesondere bei großen zu entwässernden Flächen ist vor der Einleitung eine Niederschlagswasserrückhaltung zwingend erforderlich. Bei kritischen Flächen wie stark frequentierten Verkehrs- und Parkplatzflächen oder auch Produktions- und Umschlagflächen ist das anfallende Niederschlagswasser vor Einleitung ins Gewässer in einer Behandlungsanlage zu reinigen. Diese Abwasserbehandlungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung (§ 57 Abs. 2 LWG). Der Antrag ist zeitgleich mit dem Einleitungsantrag einzureichen.

Einzelregelungen zur Belastung und Behandlungsbedürftigkeit des gesammelten Niederschlagswassers sowie zum Einsatz und zur Bemessung von Behandlungsanlagen sind im „Trennerlass“ des MUNLV vom 26.05.2004 und in den Arbeitsblättern DWA-A 102 formuliert.

Erforderliche Unterlagen

siehe Service

Rechtsgrundlage

  • §§ 8, 9, 57, 60 Wasserhaushaltsgesetz
  • §§ 48, 49, 57 Landeswassergesetz
  • Oberflächengewässerverordnung

Voraussetzungen

Generell gilt für Ihr Niederschlagswasser die Überlassungspflicht. an die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde. Das bedeutet, dass in kanalisierten Bereichen das Niederschlagswasser zwingend in den dafür vorgesehenen öffentlichen Kanal eingeleitet werden muss. Nur wenn die Stadt Sie von der Anschlusspflicht freistellt, kann eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt werden.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Erlaubnis muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis wird in der Regel auf 20 Jahre befristet erteilt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 4 -. Die Mindestgebühr beträgt 200 € . Für eine etwaige Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) fallen weitere Kosten an.