Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung sind zum Schutz des Grund- und Oberflächenwassers im Einzugsgebiet öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen Wasserschutzgebiete festgesetzt worden.

Kurztext

In den Wasserschutzzonen sind bestimmte Nutzungen und Handlungen verboten. Andere bedürfen der wasserrechtlichen
Genehmigung.

Im Kreis Unna gibt es die folgenden vier Wasserschutzgebiete:

  • „Warmen“
  • „Fröndenberg“
  • „Halingen“
  • „Dortmunder Energie und Wasser (DEW)“

Sie liegen im Einzugsgebiet der Ruhr in den Städten Fröndenberg/Ruhr, Schwerte und Unna sowie der Gemeinde Holzwickede. Die Wasserschutzgebiete gliedern sich nach hydrogeologischen Gesichtspunkten in mehrere Zonen, für die in einem Schutzgebietskatalog spezielle Verbots- und Genehmigungstatbestände festgeschrieben werden (Wasserschutzgebietsverordnung). Dies betrifft zum Beispiel die Abwasserbeseitigung, bauliche Anlagen, die Landwirtschaft, Verkehrsanlagen und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Über Genehmigungen / Befreiungen von den Verboten entscheidet die Wasserbehörde. Für den Vollzug dieser Verordnungen ist in den überwiegenden Fällen der Kreis Unna als Untere Wasserbehörde zuständig.

Handlungen, die nach anderen Bestimmungen einer Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstigen behördlichen Zulassung bedürfen, benötigen keine besondere Genehmigung nach den Vorschriften der Wasserschutzgebiete, wenn schon die anderen Bestimmungen einen hinreichenden Schutz ermöglichen. In diesen Fällen muss die genehmigende Stelle vorab das Einvernehmen der Wasserbehörde einholen.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag (siehe Service & Kontakt)
Art und Umfang der Antragstellung erfragen Sie bitte bei der Wasserbehörde.

Rechtsgrundlage

  • § 52 Wasserhaushaltsgesetz
  • § 35 Landeswassergesetz
  • Wasserschutzgebietsverordnungen

Voraussetzungen

Eine Befreiung von den Verboten kann nur erteilt werden, wenn andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen und

  • Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder
  • das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt und die Abweichung mit den Belangen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Gewässerschutzes im Sinne der Wasserschutzgebietsverordnung vereinbar ist

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Genehmigung / die Befreiung muss vor Beginn der Maßnahme erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – Tarifstelle 4.

Gebühr: 100 bis 2.500 €