Wenn Fahrzeuge nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, benötigen sie für die dauerhafte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Genehmigung.

Kurztext

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Dauerausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen allein darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. 

Die Ausnahmegenehmigungen sind von der fahrzeugführenden Person durch den Bescheid nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Ausweisdokument
  • bei Neubeantragung: ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
  • bei Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden
  • bei Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: ein Ergänzungsgutachten, nicht älter als 18 Monate (sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich)
  • bei Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen
  • eine Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (wenn noch keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, wird eine Betriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benötigt)
  • ggf. alte Ausnahmegenehmigungen
  • ggf. eine Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird
  • ggf. einen Nachweis über die Kennzeichenreservierung

Rechtsgrundlage

  • § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • § 47 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Online-Antrag (Antragstellung über das Wirtschaftsserviceportal NRW).

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Vor Inbetriebnahme

Kosten

10,20 Euro bis 511,00 Euro

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)