Wenn Fahrzeuge nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, benötigen sie für Einzelfahrten eine Ausnahmegenehmigung.

Kurztext

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bei Einzelfahrten eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen allein darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind von der fahrzeugführenden Person durch den Bescheid nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Erforderliche Unterlagen

  • ein Ausweisdokument
  • bei Neubeantragung: ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
  • eine Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (wenn noch keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, wird eine Betriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) benötigt)
  • ggf. alte Ausnahmegenehmigungen
  • ggf. eine Versicherungsbescheinigung
  • ggf. eine Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird

Rechtsgrundlage

  • § 70  Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung  (StVZO)
  • §§ 47, 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Frist

Vor Inbetriebnahme

Kosten

10,20 Euro bis 511,00 Euro

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Service & Kontakt

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