Tierarztpraxen müssen die Impfstoffabgabe gemäß § 44 Tierimpfstoff-Verordnung für Tierhalter*innen beim örtlichen Veterinäramt anzeigen.

Kurztext

Tierhalter*innen dürfen Impfstoffe bei ihren Tieren anwenden, wenn der/ die mit der Betreuung der Tiere beauftragte Tierarzt*ärztin dies der zuständigen Behörde zusammen mit einem Anwendungsplan und der Anschrift der tierhaltenden Person schriftlich oder elektronisch angezeigt hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Anwedungsplan

Rechtsgrundlage

  • § 44 Tierimpfstoff-Verordnung (TierImpfStV)

Service & Kontakt

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