Personen, zu deren Aufgaben es gehört, im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Tiere zu betreuen, zu schlachten oder in diesem Zusammenhang ruhigzustellen oder zu betäuben, benötigen nach dem Tierschutzrecht einen Sachkundenachweis.

Kurztext

Für die Tötung von Tieren und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten (Handhabung und Pflege vor der Ruhigstellung, Ruhigstellung zum Zweck der Betäubung oder Tötung, Betäubung, Bewertung der Wirksamkeit der Betäubung, Einhängung und Hochziehen, Entblutung, Schlachtung) ist ein Sachkundenachweis  erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Sachkundenachweise
  • Lichtbild
  • Ausbildungszeugnis

Rechtsgrundlage

  • § 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 
  • Art. 7, Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009

Voraussetzungen

  • keine tierschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, Strafverfahren oder Zwangsgelder zur Beseitigung festgestellter Verstöße in den zurückliegenden 3 Jahren gegen den Antragsteller festgesetzt
  • Sachkundebescheinigung nach § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung oder ein Nachweis über eine für andere Zwecke erworbene anerkannte Qualifikation

oder

  • Sachkundenachweis nach Art. 7 Verordnung (EG) 1099/2009, der in einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgestellt wurde nebst beglaubigter Übersetzung

oder

  • Schulungs- und Prüfungsbescheinigung nach Art. 21 der Verordnung (EG) 1099/2009

Service & Kontakt

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Kosten

30 bis 50 €

§ 1  Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i. V. m. §§ 11 ff. Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) Tarifstelle 23.6.2.1