Die Einleitung von Abwasser aus einer Kleinkläranlage in ein Gewässer oder das Grundwasser bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Kurztext

Unter Kleinkläranlagen versteht man Klärsysteme, in denen Schmutzwasser von maximal 50 Einwohnern dezentral gereinigt wird. Gerade in ländlich strukturierten Gebieten im sogenannten Außenbereich gibt es eine Vielzahl von Einzelgehöften und Streusiedlungen, bei denen ein Anschluss an die öffentlichen Kanalisationsnetze mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand verbunden wäre. In diesen Außenbereichen können Kleinkläranlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten als Dauerlösung von der unteren Wasserbehörde zugelassen werden.

Nach heutigem Stand der Technik sind Kleinkläranlagen mit einer mechanischen und einer biologischen Reinigungsstufe auszustatten. Auf dem Markt sind hierfür zahlreiche Anlagenvarianten erhältlich, z.B. SBR-Anlagen, Festbettanlagen oder Pflanzenklärstufen, die bei ordnungsgemäßem Einbau, Betrieb und Wartung die Reinhaltung unserer Gewässer gewährleisten.

Erforderliche Unterlagen

Siehe Service

Rechtsgrundlage

  • §§ 8, 9, 57, 60 Wasserhaushaltsgesetz
  • § 49 Landeswassergesetz
  • Abwasserverordnung

Voraussetzungen

Eine Kleinkläranlage darf nur außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile betrieben werden und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

  • die Gemeinde weist der Wasserbehörde nach, dass ein Anschluss an die öffentliche Kanalisation wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht angezeigt ist,
  • das Wohl der Allgemeinheit steht der gesonderten Abwasserbeseitigung nicht entgegen und
  • der Nutzungsberechtigte betreibt eine Abwasserbehandlungsanlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zum Merkblatt.

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Die Erlaubnis muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis wird in der Regel auf 20 Jahre befristet erteilt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW - Tarifstelle 4 -. Die Mindestgebühr beträgt 200 €. Für eine etwaige Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) fallen weitere Kosten an.