Die Entnahme und Ableitung von Grundwasser für eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.

Kurztext

Eine Bauwasserhaltung, also das Abpumpen und damit Absenken von Grundwasser zur Trockenlegung der Baugrube bedarf der wasserrechtlichen Erlaubnis. Ausnahmen kann es geben, wenn es sich lediglich um Schichtenwasser oder Tag-/Regenwasser in geringen Mengen handelt. Im Zweifelsfall klären Sie bitte mit der Unteren Wasserbehörde die Erlaubnispflicht.

Mit der Entnahme muss auch die Ableitung geregelt werden. Soll das Grundwasser in einen kommunalen Kanal abgeleitet werden, bedarf dies der Zustimmung des Kanalnetzbetreibers. Soll das Grundwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, müssen Sie zusätzlich eine Einleitungserlaubnis bei der Wasserbehörde beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag (siehe Service & Kontakt)

Rechtsgrundlage

§§ 8, 9, 12 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Voraussetzungen

Dauerhafte Grundwasserabsenkungen sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

Bei vorübergehenden Absenkungen ist die Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Wasserbehörde (§ 12 WHG).

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

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Frist

Die Erlaubnis muss vor Beginn der Benutzung erteilt sein und ist daher rechtzeitig zu beantragen. Eine Erlaubnis wird befristet erteilt.

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW – Tarifstelle 4.

Die Mindestgebühr beträgt 200 €.

Für eine etwaige Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) fallen weitere Kosten an.