Wer Material (z.B. Boden) zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder einbringt, hat dies der Behörde anzuzeigen.

Kurztext

Die Aufbringung von Bioabfall gehört nicht zu den Bodenverbesserungsmaßnahmen im Sinne der Bundesbodenschutzverordnung.

Im Rahmen von Rekultivierungsvorhaben einschließlich Wiedernutzbarmachung müssen die Schadstoffgehalte, die physikalischen Eigenschaften, die Zusammensetzung und die Menge der ein- bzw. aufzubringenden Bodenmaterialien / Gemische den Vorsorgeanforderungen nach den bodenschutzrechtlichen Regelungen genügen.

Bei landwirtschaftlicher Folgenutzung sollen die Schadstoffgehalte in der entstandenen durchwurzelbaren Bodenschicht 70 Prozent der Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung nicht überschreiten.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Vordruck mit

  • Angabe von Art und Herkunft des Materials,
  • Analyse des einzubringenden Materials.

Rechtsgrundlage

  • § 12 Bundesbodenschutzverordnung
  • § 2 Landesbodenschutzverordnung

Voraussetzungen

  • Die Anzeigepflicht gilt für Mengen von mehr als 800 m³ (Gesamtmaßnahme)
  • Erst nach schriftlicher Zustimmung darf mit der Maßnahme begonnen werden

Service & Kontakt

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Frist

Die Anzeige sollte 4 Wochen vor Beginn der geplanten Bodenverbesserung der Bodenschutzbehörde vorgelegt werden.

Kosten

Die Kosten liegen zwischen 200 und 1000 €.