Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe an Bildung und sozialer Teilhabe.

Kurztext

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder bei einer vorhandenen Behinderung deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungen der Teilhabe an Bildung umfassen schulbegleitende Maßnahmen, Autismus-Therapie sowie unterstützende Hilfsmittel.

Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen insbesondere Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, Leistungen zur Förderung der Verständigung sowie Leistungen zur Mobilität und unterstützende Hilfsmittel.

Fahrten im Rahmen der sozialen Teilhabe (Behindertenfahrdienst) sind beispielsweise:

  • Fahrten zur Begegnung und zum Umgang mit anderen Menschen (z.B. Besuch von Familienmitgliedern und Bekannten)
  • Fahrten zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen (z.B. Besuch von Gottesdiensten, Ausstellungen, Konzerten, Sportveranstaltungen, Theateraufführungen)

Hierzu gehören keine Fahrten aus Anlass der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung (z.B. Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte, Therapien, Besuch von Tagespflegeeinrichtungen) oder der beruflichen Rehabilitation (z.B. Umschulungsmaßnahmen) und weitere Gelegenheiten, die andere Sozialleistungs-/Rehabilitationsträger im Rahmen der eigenen Leistungsgesetze erbringen können.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Identitätsnachweis
  • Schwerbehindertenausweis (falls vorhanden)
  • Diagnostik über das Behinderungsbild

Bei dem Antrag auf Beförderung von Menschen mit Behinderung sind folgende Unterlagen zusätzlich beizufügen:

  • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG oder ärztliches Attest, aus dem die Unzumutbarkeit der Nutzung des ÖPNV hervorgeht
  • Einkommens- und Vermögensnachweise des Vorvorjahres

Rechtsgrundlage

  • § 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) i.V.m § 99 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • §§ 112-114 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • § 113 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.V.m. § 83 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Voraussetzungen

  • Wohnsitz im Kreis Unna
  • Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule bzw. die Sekundarstufe II noch nicht beendet
  • Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX
  • kein Vermögen über 59.220 € vorhanden
  • bei Einkommen der anspruchsberechtigten Person oder deren Eltern aus sozialversicherungspflichtiger oder selbständiger Tätigkeit über 2.467,50 € Brutto/monatlich, bei Einkommen aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit über 2.467,50 € Brutto/monatlich und bei Renteneinkünften über 1.974,00 € Brutto/monatlich ist ein Eigenanteil zu leisten

Leistungen der Teilhabe an Bildung werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt!

Bei einem Anspruch auf Mobilität im Rahmen der Sozialen Teilhabe sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Notwendigkeit eines Rollstuhls oder Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis oder Unzumutbarkeit der Benutzung des ÖPNV
  • Nutzung wurde nachgewiesen

Service & Kontakt

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