Bei pflegebedürftigen Personen in den Pflegegraden 2, die Leistungen der Sozialhilfe beanspruchen, erfolgt vor Aufnahme in die vollstationäre Pflege eine Prüfung der Heimnotwendigkeit.

Kurztext

Der Kreis Unna ist als örtlicher Sozialhilfeträger auch für die Hilfe zur Pflege innerhalb und außerhalb von Einrichtungen nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch (SGB XII) zuständig.

In § 65 SGB XII ist geregelt, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen haben, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht in Betracht kommt.

Auch im Sozialhilferecht findet dabei der Grundsatz „ambulant vor stationär“ Berücksichtigung. In den Fällen, in denen der Pflegegrad 2 oder 3 festgestellt worden ist und Leistungen der Sozialhilfe für die vollstationäre Heimpflege beantragt werden, prüft der Kreis Unna im Vorfeld, ob eine Heimnotwendigkeit dauerhaft gegeben ist oder ob nicht auch eine ambulante oder teilstationäre Versorgung in Betracht kommt. Dabei wird die individuelle Situation der antragstellenden Person/en unter Berücksichtigung der pflegefachlichen und wirtschaftlichen Aspekte betrachtet. 

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Erforderliche Unterlagen

  • Anlage A und B (siehe Service & Kontakt)
  • aktuelles Pflegegutachten der Pflegekasse
  • sofern vorhanden: aktuelle Arzt- und/oder Krankenhausberichte

Rechtsgrundlagen

  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Voraussetzungen

  • zuerkannter Pflegegrad 2 (auch vorläufig) oder 3
  • beabsichtigte Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung
  • keine Möglichkeit, die Kosten der vollstationären Pflege für mind. 6 Monate aus eigenen Mitteln zu decken

Service & Kontakt

Frist

Rechtzeitig vor beabsichtigter Aufnahme in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung

Kosten

Kosten fallen für die Prüfung der Heimnotwendigkeit nicht an.