Pflegewohngeld dient zur Deckung der (förderungsfähigen) Investitionskosten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Kurztext

Pflegewohngeld dient der Deckung der Investitionskosten, die in der Einrichtung entstehen. Hiermit sind die Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandhaltung von Gebäuden gemeint.

Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen und Vermögen nicht oder nur teilweise zur Deckung der Heimkosten ausreicht. Die Investitionskosten sind in jeder Einrichtung unterschiedlich hoch. Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Heimes gewährt werden und verringert die Gesamtaufwendungen entsprechend.

Für Personen, die in Einrichtungen untergebracht sind, die aus der Landesförderung ausgestiegen sind, besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Pflegewohngeldes.

Unter Umständen haben auch Personen einen Anspruch, die nicht aus NRW kommen, aber hier in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag, dieser kann mit Einverständnis des/der Leistungsberechtigten auch durch die Einrichtung gestellt werden
  • Angaben zur Person
  • Nachweise zu Einkommen und Vermögen und vorrangigen Leistungsansprüchen (z.B. Leistungen der Pflegekasse) 
  • weitere antragsbegründende Unterlagen

Rechtsgrundlage

  • § 14 Alten- und Pflegegesetz NRW (APG NRW)
  • §§ 13 ff. Verordnung zur Durchführung des APG NRW (APG DVO NRW)
  • Bezüge zum Sozialgesetzbuch Elftes und Zwölftes Buch (SGB XI und SGB XII)

Voraussetzungen

  • die leistungsberechtigte Person ist pflegebedürftig (mind. Pflegegrad 2), pflegeversichert und es besteht eine Heimnotwendigkeit
  • Die Kosten können nicht aus eigenen Mitteln, hierzu zählen bspw. die Leistungen der Pflegekasse, Einkommen oder Vermögen, gedeckt werden. Dabei gilt eine Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 15.000 Euro (Ehe- oder Lebenspartner).
  • die Pflegeeinrichtung befindet sich in NRW

Service & Kontakt

Hier geht es zum Antrag (PDF).

Hier geht es zu den Kontaktmöglichkeiten.

Frist

Pflegewohngeld wird bei Vorliegen der Voraussetzungen ab Aufnahme in die Einrichtung, bei verspäteter Antragsstellung maximal mit einer Rückwirkung von drei Monaten, gewährt. Antragsbegründende Unterlagen sind in einer angemessenen Frist einzureichen. Ansonsten können Leistungen unter Umständen nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen versagt werden.