Lebensmittelunternehmer*innen müssen ihre Tätigkeit nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 anzeigen.

Kurztext

Personen, die Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder damit handeln (Lebensmittelunternehmer*innen), müssen diese Tätigkeit bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde anzeigen. Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung wie z. B. Küchen, Schulen und Seniorenwohnheime.  Auch die Änderung der Tätigkeit oder die Abmeldung eines Betriebes sind anzeigepflichtig.

Erforderliche Unterlagen

Rechtsgrundlage

Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004

Voraussetzungen

Wenn ein Betrieb neu angemeldet, umgemeldet oder abgemeldet wird.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Vordruck (PDF).

Hier finden Sie die Kontaktmöglichkeiten

Frist

Die Erstanmeldung, die Änderungen oder die Abmeldung der Betriebstätigkeit sollte innerhalb eines Monats erfolgen.