Für die Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln durch eine Krankenhausapotheke muss ein Vertrag geschlossen werden.

Kurztext

Für die Versorgung eines weiteren, nicht von einem selbst getragenen Krankenhauses, mit Arzneimitteln ist durch den*die Inhaber*in einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke ein Vertrag mit dem Träger des Krankenhauses zu schließen. Damit dieser Vertrag wirksam wird, ist die Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Der geschlossene Versorgungsvertrag ist dem Gesundheitsamt zur Prüfung und Genehmigung im Original vorzulegen.

Rechtsgrundlage

  • § 14 Apothekengesetz (ApoG)

Service & Kontakt

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Frist

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 4 Wochen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Kosten

Gebührenpflicht nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Gebührenrahmen: 200 bis 2.500 €

Die Gebühr berechnet sich nach Anzahl der Krankenhausbetten (1 € je Bett) sowie nach zeitlichem Aufwand.