Der Handel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken ist anzeigepflichtig.

Kurztext

Betriebe, die Arzneimittel in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben, haben dies vor der Aufnahme der Tätigkeiten dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Weitere Informationen können dem Informationsblatt “Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln“ entnommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss schriftlich erfolgen, ist jedoch an keine Form gebunden.

Zur Vereinfachung gibt es die Möglichkeit zur Antragstellung über das Wirtschafts-Service-Portal. Alternativ kann das hinterlegte PDF-Dokument genutzt werden (siehe Service).

Rechtsgrundlage

  • §§ 50 und 67 Arzneimittelgesetz (AMG)

Voraussetzungen

Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf in der Regel nur betrieben werden, wenn in jeder Betriebsstelle eine Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt (Ausnahmen s. § 50 Abs. 3 AMG). Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist.

Service & Kontakt

Hier geht es zum Online-Antrag (Anzeige über das Wirtschafts-Service-Portal).

Hier gelangen Sie zur Anzeige (PDF).

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

Frist

Die Anzeige muss vor Aufnahme der Handelstätigkeit erfolgen.

Kosten

Gebührenpflicht nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Gebührenrahmen: 100 bis 250 €

Die Höhe der Gebühr ist abhängig von der Betriebsgröße.