Der Wechsel der Leitung einer Filialapotheke muss bei dem Gesundheitsamt schriftlich angezeigt werden.

Kurztext

Eine Person, die mehrere Apotheken betreibt, hat die Hauptapotheke persönlich zu führen. Für jede Filialapotheke muss sie schriftlich eine*n verantwortliche Person benennen. Der Wechsel der Leitung einer Filialapotheke muss bei dem Gesundheitsamt schriftlich angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Formlose Anzeige (schriftlich) durch den/die Inhaber*in der Apotheke

Für die/den Apotheker*in, welche*r die Filialleitung übernehmen soll:

  • Approbationsurkunde über die deutsche Approbation (beglaubigte Kopie oder Vorlage von Original und Kopie)
  • Amtliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Bescheinigung der Apothekerkammer nach § 6 Abs. 1 Nr. 11 Heilberufsgesetz in Hinblick auf die erforderliche Zuverlässigkeit
  • Schriftliche Erklärung zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 ApoG

Rechtsgrundlage

  • § 2 Apothekengesetz (ApoG)

Service & Kontakt

Hier geht es zur persönlichen Erkärung (PDF) gem. § 2 ApoG.

Unsere Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

Frist

Die Anzeige muss mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Wechsel erfolgen.

Bei einem unvorhergesehenen Wechsel der Person der verantwortlichen Person muss die Änderungsanzeige unverzüglich erfolgen.

Kosten

Gebührenpflicht nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

Gebührenrahmen: 30 bis 200 €

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom zeitlichen Aufwand.