Wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder weniger Unterhalt zahlt, kann ein Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen gestellt werden.

Kurztext

Unterhaltsvorschuss soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehende Elternteile und ihre Kinder haben, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht im ausreichenden Maß in der Lage oder verstorben ist.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem jeweils geltenden Mindestunterhalt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Kopie des Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels des antragstellenden Elternteils
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes
  • Kopie der Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
  • Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich o. ä.)
  • Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
  • Bescheid über Halbwaisenrente
  • Einkommensnachweise des Kindes, z.B. Ausbildungsvergütung, Kapitalerträge usw.
  • Aktueller Bescheid des Jobcenters über den Bezug von Arbeitslosengeld II (ab dem 12. Lebensjahr)
  • Schulbescheinigung bzw. Beendigung des Schulbesuchs (ab dem 15. Lebensjahr)

Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn es

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • gemeinsam in einem Haushalt mit einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder vom Ehegatten dauernd getrennt lebend ist
  • von dem anderen Elternteil keinen oder keinen ausreichenden oder keinen regelmäßigen Unterhalt erhält
  • für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. 

Service & Kontakt

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