Naturschutz im Kreis Unna
Hier finden Sie eine Übersicht darüber, wie der Naturschutz im Kreis Unna organisiert ist – und welche Fördermöglichkeiten es gibt.
Obstbäume und mehr für Bürger
Der Kreis Unna fördert auch Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und Verbände. Jedes Jahr stellt er kostenlos Pflanzgut für neue Streuobstwiesen, Hecken und Feldgehölze in der freien Landschaft – also außerhalb bebauter Ortslagen – oder auf größeren zusammenhängenden Flächen innerhalb von Ortschaften zur Verfügung. Voraussetzung ist eine Mindestgröße der geplanten Anpflanzung von 400m² bzw. bei Obstwiesen von 2.500m².
Weitere Informationen
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Dienstleistung
Naturschutzbeirat und -wacht
Der Kreis Unna als untere Naturschutzbehörde wird in ihrer Arbeit vom Naturschutzbeirat und der Naturschutzwacht begleitet und unterstützt. Der Naturschutzbeirat setzt sich aus 16 ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen.
Der Naturschutzbeirat hat die Aufgabe
- Vorschläge und Anregungen zu Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft zu unterbreiten
- der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz zu vermitteln
- Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenzuwirken
Die Naturschutzwacht des Kreises Unna – das sind 29 engagierte Bürgerinnen und Bürger, die sich ehrenamtlich als Naturschutzbeauftragte für den Schutz von Natur und Landschaft einsetzen. Sie behalten ihren Dienstbezirk "im Auge" und unterrichten den Fachbereich z.B. von
- Gehölzbeseitigungen in der Zeit zwischen dem 1. März und 30. September eines jeden Jahres
- Ablagerungen von Müll und Grünabfällen in der Landschaft
- Errichtung ungenehmigter Bauten und Anlagen
- unzulässiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- Verletzungen von Schutzvorschriften
- anderen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
Förderung für Landwirte
Es gibt Förderangebote speziell für Landwirte. Gemeint ist das Kulturlandschaftsprogramm NRW. Für die Bewilligung von Zuwendungen im Vertragsnaturschutz ist der Kreis Unna zuständig.
Weitere Informtionen
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Geschützte Bestandteile von Natur und Landschaft
Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandsteile
Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung u.a. folgender Landschaftsbestandteile führen können, sind verboten:
- mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege außerhalb des Waldes und im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts
- Hecken ab 100 Metern Länge im Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken
- Anpflanzungen, die als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt wurden und im Kompensationsflächenverzeichnis erfasst sind
Dieser gesetzliche Schutz wirkt direkt, ohne dass eine Unterschutzstellung erforderlich wäre. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Anpflanzungen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Grundlage ist das Bundesnaturschutzgesetz, Paragraphen 29.
Gesetzlich geschützte Biotope
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung u.a. folgender Biotope führen können, sind verboten:
- natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, Kleinseggenrieder, Nass- und Feuchtgrünland sowie Quellbereiche
- Magerwiesen und -weiden, natürliche und naturnahe Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lößwände, natürliche Felsbildungen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Schwermetallrasen, Binnensalzstellen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte
- Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder
Dieser gesetzliche Schutz wirkt direkt, ohne dass eine Unterschutzstellung erforderlich wäre. Grundlage ist Paragraph 30, Bundesnaturschutzgesetz geschützt.
Alleen
Alleen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen sowie Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiliger Veränderung führen können, sind entsprechend verboten. Davon nicht betroffen sind Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung.
Dieser gesetzliche Schutz wirkt direkt, ohne dass eine Unterschutzstellung erforderlich wäre.
Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sind die für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden aufgerufen, rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorzunehmen.
Alleen sind nach Paragraph 41 des Landesnaturschutzgesetzes geschützt.
Bauvorhaben im Außenbereich
Können Veränderungen von Grund und Boden die Natur und Landschaft beeinträchtigen, gelten sie als „Eingriffe in Natur und Landschaft“. So steht es im Bundesnaturschutzgesetz. Das betrifft sowohl Gartenbesitzer als auch Bauunternehmen und -herren, die z.B. ein Haus planen.
Bauvorhaben im Außenbereich
Wer eine Straße oder Haus bauen möchte, ist grundsätzlich verpflichtet
- den Artenschutz zu berücksichtigen
- Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffe) zu vermeiden oder
- auf geeignete Art und Weise auszugleichen.
Damit gilt das Verursacherprinzip. Das heißt, es muss ein Antrag gestellt und ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Um eine zügige Abwicklung des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten, beraten wir gerne vor dem Verfahren.
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Artenschutz
Sowohl bei der Haltung von exotischen Arten als auch beim Umgang mit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sind verschiedene gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Gleiches gilt für Produkte, die aus geschützten Arten hergestellt werden.
Internationaler Artenschutz
Wer ein artgeschütztes Tier wie z.B. einen Papagei oder eine Schlange erwerben möchte, darf dies nur,
- wenn das Tier nachweislich aus einem legalen Import oder einer legalen Nachzucht stammt
- muss den Erwerb schriftlich anmelden
- muss die artgerechte Haltung des Tieres sicherstellen können
Auch der Verkauf oder Tod eines artgeschützten Tieres muss vom bisherigen Halter gemeldet werden.
Nationaler Artenschutz
Auch im Umgang mit unseren heimischen Tier- und Pflanzenarten, die keinem besonderen Schutz unterstellt sind, ist Umsicht geboten. So ist es z.B. verboten,
- Nist- und Brutstätten zu zerstören
- Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen oder zu fangen
- Tiere zu töten oder Pflanzenbestände zu vernichten
In der Regel dürfen somit unter anderem keine Schwalbennester von Hauswänden entfernt oder Kleingewässer zugeschüttet werden. Die Aufnahme verletzter oder kranker Tiere ist zulässig, wenn sie nach ihrer Gesundung unverzüglich wieder frei gelassen werden.
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Weitere Informationen
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Weitere Informationen und Flyer zum Thema Landschafts- und Naturschutz sind in der Mediathek zu finden.
Weitere Informationen in der Mediathek
Biotopkataster 2024
Darauf macht die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Unna aufmerksam.
Die in der Biotopkartierung gewonnenen Daten werden in eine elektronische Datenbank mit dem Namen „Biotopkataster“ eingepflegt. Dieses Kataster dient als Service unter anderem für die fünf Bezirksregierungen und die 54 Kreise und kreisfreien Städte in NRW. Mit Hilfe des Biotopkatasters können Behörden erkennen, wo in ihrem Bereich geschützte Biotope liegen und wo nicht. Das Ziel des Katasters ist Planungssicherheit für Vorhaben aller Art sicherzustellen, die auf freien Flächen umgesetzt werden sollen. Deswegen müssen die Daten auch aktuell sein. Die Durchführung der Biotopkartierung ist nach § 5 des Landesnaturschutzgesetzes NRW eine gesetzliche Aufgabe.
Im Kreis Unna wird die Biotopkartierung durch die Mitarbeitenden des LANUV durchgeführt. Die Experten können sich entsprechend ausweisen und dürfen nach § 73 des Landesnaturschutzgesetzes in den ausgewählten Bereichen NRWs Grundstücke für diese Arbeit betreten.
Die Arbeiten werden bis Ende Oktober abgeschlossen sein.
Bei Fragen können sich Bürgerinnen und Bürger an das LANUV wenden per Mail an fachbereich21@lanuv.nrw.de oder per Fon unter 02361 305-0.
Tag des Apfels
Ökologiestation Unna
Der Tag des Apfels verspricht ein abwechslungsreiches Programm für die ganze Familie. Von einer Apfelsortenausstellung bis hin zu verschiedenen Aktionen für Kinder ist alles dabei. Für das leibliche Wohl ist dank kulinarischen Köstlichkeiten und frischgepresstem Apfelsaft ebenfalls gesorgt. Ein weiteres Highlight sind die handgefertigten Produkte und die Apfelbestimmung, bei der mehr über die Sorte und Herkunft von selbst mitgebrachten Äpfeln erfahren werden kann. Außerdem gibt es Infostände über die Themen Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie Tipps, Ideen und nützliche Produkte für die Gestaltung eines schönen Gartens.
Nach einigen Jahren Pause findet nun auch der Apfelkuchen-Wettbewerb wieder statt. Selbstgebackene Kuchen können am Tag des Apfels beim Stand der Verbraucherzentrale NRW Kamen abgegeben werden.
Vor Beginn des Marktes findet um 10 Uhr eine Exkursion in die Lippeaue statt, bei der die faszinierende Natur der Lippeaue in Begleitung einer erfahrenen Naturführerin der Biologischen Station Kreis Unna | Dortmund erfahren werden kann. Der Eintritt ist frei. Weitere Informationen dazu gibt es bei Agnès Teuwen, 0 23 89 98 09 12 oder per Mail an agnes.teuwen@uwz-westfalen.de.